Sportliche Vereinigung Gartow e.V.
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 Satzung


Sportliche Vereinigung Gartow e.V.


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Sportliche Vereinigung Gartow“ und hat seinen Sitz in 29471 Gartow.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§3 Aufgaben der Mitglieder

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB, die ihnen nachweislich entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Weitere Aufwendungsersatzleistungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  4. a.) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;

    b.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens;

    c.) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zustellen.

§5 Maßregelungen

    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt werden:

    a.) Verweis;
    b.) angemessene Geldstrafe;
    c.) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
    Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreiben zuzustellen.

§6 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird halbjährlich im Voraus eingezogen. Die Höhe der Halbjahresbeiträge ist den aktuellen Eintrittserklärungen zu entnehmen.
  2. Bei Austritt sind die Beiträge bis zum Halbjahresende zu zahlen bzw. selbst auf das geltende Geschäftskonto der SV Gartow zu zahlen.

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des/r Jugendleiters/in steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. der Ehrenrat.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  4. a.) der Gesamtvorstand beschließt oder
    b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem/r Vorsitzenden beantragt hat.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter per Anzeige in der Elbe-Jeetzel-Zeitung oder über die Internet-Seite der SV Gartow. Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Gesamtvorstand.
  6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  7. a.) Bericht des Vorstandes,
    b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    c.) Entlastung des Vorstandes,
    d.) Wahlen,
    e.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Anträge können gestellt werden:
  11. a.) von den Mitgliedern und
    b.) von den Vereinsorganen.
  12. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/r Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in der Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  13. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
  2. a.) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in, dem/r Geschäftsführer/in und dem/r Schriftführer/in.
    b.) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem/r Jugendwart/in, Pressewart/in, Sozialwart/in, Platzwart/in und Internetbeauftragten.
    c.) Bei Angelegenheiten, die einzelne Abteilungen betreffen, wirkt der/die zuständige Abteilungsleiter/in beratend mit.
  3. Vorstand in Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr(e) Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende seine /ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/r Vorsitzenden ausüben.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/r Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungs-/ Übungsleiter/innen.
  6. Der geschäftsführende Vorstand:
  7. a.) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
    b.) Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
    c.) Er ist für Bewilligung von Ausgaben zuständig.
    d.) Die Aufgaben innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes werden durch eine Aufgabenbe- schreibung geregelt.
    e.) Die Aufgabenbeschreibung ist nicht Bestandteil der Satzung,
  8. Der/Die Vorsitzende, sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Pressewart/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§11 Ausschüsse

    Die Abteilungen, die ihre Leitung selbst ernennen, gelten als Ausschüsse. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.

§12 Ehrenrat

Ein Ehrenrat ist zu wählen.

  1. Der Ehrenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig.
  2. Er besteht aus drei bis fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt sind.   Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13 Protokollieren der Beschlüsse

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer/innen werden alternierend für zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der/Die Platzwart/in und der/die Internetbeauftragte werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt.

§15 Kassenprüfung

    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern/rinnen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/r Schatzmeisters/in und des Gesamtvorstandes.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  3. a.) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b.) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeindeverwaltung in Gartow, 29471 Gartow, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Gartow, den 14. März 2019


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